Haushaltssatzung 2007

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Wappen des Oberbergischen Kreises

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2007 vom 13.08.2007

 

Haushaltssatzung 2007

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW, S. 306) und der §§ 75 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW, S. 498), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 15.03.2007 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird

im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 239.810.959 € in der Einnahme auf 14.363.733 €
in der Ausgabe auf 264.851.736 € in der Ausgabe auf 14.363.733 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2007 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 1.770.125 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 650.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

§ 5

  1. Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz beträgt einheitlich
    der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.

46,7865 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
    (Verwaltungshaushalt: 0,1854 %, Vermögenshaushalt 0,0051 %) der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

0,1905 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
    (Verwaltungshaushalt: 1,8984 %, Vermögenshaushalt 0,1780 %) der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

2,0764 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
    (Verwaltungshaushalt: 19,4544 %, Vermögenshaushalt 0,0189 %) der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

19,4733 %

  1. Die Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
 


 § 6

Die im Stellenplan 2007 ausgewiesenen Stellen mit kw-Vermerken werden bei Ausscheiden der derzeitigen Stelleninhaber wegfallen.

Die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen sind gegenseitig deckungsfähig. Die ge-genseitige Deckungsfähigkeit der Sammelnachweise gilt nicht für die UA 1100, 1120, 1200, 1300, 1600 und 6101.


Bekanntmachungsanordnung

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 30.03.2007 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 24.07.2007 die Genehmigungen zu § 5 Ziff. 1, 2 und 3 der Haushaltssatzung des Oberber-gischen Kreises und die Genehmigung nach § 76 Abs. 2 GO NRW zum fortgeschriebenen Haus-haltssicherungskonzept 2003 bis 2012 (mit Auflagen) erteilt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2007 vom 13.08.2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.



Möglichkeit zur Einsichtnahme

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlus-ses 2007 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zim-mer 10, während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.



Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt

oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, den 13.08.2007

 

 

gez.


Hagen Jobi
Landrat

Veröffentlichungsdatum: